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GlossarGeldwäscheprävention

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte (UBO) und welche Schwelle gilt?

Kurzantwort

Der wirtschaftlich Berechtigte (UBO) ist die natürliche Person, die eine juristische Person letztlich besitzt oder kontrolliert. Unter der neuen EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624, Art. 52) gilt als Eigentumsindikator das Halten von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte — ein bewusster Wechsel weg vom früheren AMLD-Maßstab von mehr als 25 %. Die AMLR ist ab dem 10. Juli 2027 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert:

01Wer der wirtschaftlich Berechtigte ist

Der **wirtschaftlich Berechtigte (UBO)** ist immer eine **natürliche Person** — diejenige, die eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde **letztlich besitzt oder kontrolliert**, sei es über Eigentum oder über andere Mittel der Kontrolle. Zweck der Feststellung ist, die Person hinter Ketten von Holdings, Treuhandverhältnissen und Briefkastenstrukturen sichtbar zu machen; sie ist Kern der Kundensorgfaltspflichten (CDD) jedes Verpflichteten.

Die maßgebliche Definition steht jetzt in **Art. 52 der Geldwäscheverordnung AMLR (Verordnung (EU) 2024/1624)**. Als Indikator für wirtschaftliches Eigentum gilt das Halten von **25 % oder mehr** der Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Beteiligung. **Wichtig:** Das ist eine Änderung gegenüber der bisherigen Geldwäscherichtlinie, die auf **mehr als 25 %** abstellte — die Schwelle von genau 25 % ist nun **eingeschlossen** [1].

02Kontrolle — und die 15-%-Option für Hochrisikosektoren

Eigentum ist nur der eine Weg. Die AMLR behandelt **Kontrolle** als eigenständiges Kriterium: Auch wer über Stimmrechtsvereinbarungen, das Recht zur Bestellung der Geschäftsleitung oder andere Mittel beherrschenden Einfluss ausübt, ist wirtschaftlich Berechtigter — Eigentum und Kontrolle können nebeneinander bestehen. Damit lässt sich die Feststellung nicht durch knappes Unterschreiten der Beteiligungsschwelle umgehen.

Die 25-%-Schwelle ist zudem nicht in Stein gemeißelt: **Art. 52 Abs. 2 AMLR** ermächtigt die Kommission, sie für **bestimmte Sektoren mit höherem Risiko auf 15 % zu senken** (per delegiertem Rechtsakt, vorgesehen bis 10. Juli 2029). Die in der Verhandlung diskutierte generelle Absenkung auf 15 % kam **nicht**; 15 % bleibt eine sektorspezifische Option. Die AMLR gilt ab dem **10. Juli 2027** [1].

03Transparenzregister — AMLD6, nicht die AMLR

Die materielle Definition des UBO und die Sorgfaltspflichten stehen in der **AMLR**; die **zentralen Transparenzregister** dagegen regelt die begleitende Richtlinie **AMLD6 (Richtlinie (EU) 2024/1640)**. Die Register werden über das System **BORIS** (über die Europäische Zentrale Plattform) vernetzt. Beim Zitieren lohnt die Trennung: Schwelle und Begriff gehören in die AMLR; Register, Zugang und Vernetzung in die AMLD6 [2].

Die Fristen laufen gestaffelt: Teile der Zugangsregelungen zu den Registern (u. a. Art. 74 AMLD6) waren bis **10. Juli 2025** umzusetzen, der Großteil des Pakets greift ab **10. Juli 2027**. Für Verpflichtete — von Banken über Krypto-Dienstleister bis zu Notaren — heißt das einen mehrjährigen Strom an Durchführungsrechtsakten, Leitlinien der AMLA und nationalen Umsetzungsgesetzen, der laufend zu verfolgen ist.

Quellen

Jede zitierte Aussage führt zur Primärquelle. Externe Links öffnen in einem neuen Tab.

  1. [1]AMLR — Verordnung (EU) 2024/1624 (Art. 52) — EUR-Lex
  2. [2]AMLD6 — Richtlinie (EU) 2024/1640 (Transparenzregister) — EUR-Lex

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