01Was Geeignetheit verlangt
Bei Anlageberatung und Portfolioverwaltung muss die Firma nach **Art. 25 Abs. 2 MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU)** die nötigen Informationen über den Kunden einholen, um nur **geeignete** Finanzinstrumente zu empfehlen: **Kenntnisse und Erfahrung** im relevanten Anlagebereich, die **finanzielle Situation** (einschließlich Verlusttragfähigkeit) und die **Anlageziele** (einschließlich Risikotoleranz). Passt eine Empfehlung nicht zu diesem Profil, darf sie nicht ausgesprochen werden [1].
02Nachhaltigkeitspräferenzen seit August 2022
Seit dem **2. August 2022** ist die Geeignetheitsprüfung um die **Nachhaltigkeitspräferenzen** des Kunden erweitert: Die Firma muss aktiv erfragen, ob und in welchem Umfang nachhaltige Anlagen (taxonomiekonform, SFDR-nachhaltig oder unter Berücksichtigung wichtigster nachteiliger Auswirkungen) gewünscht sind — und das empfohlene Produkt daran ausrichten. Eingeführt wurde dies durch die **Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253**, die die MiFID-II-Durchführungsverordnung (EU) 2017/565 ändert [2].
Für den **Versicherungsvertrieb** gilt das Gegenstück: Die **Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257** integriert Nachhaltigkeitspräferenzen in die Geeignetheit und in die Produktaufsicht (POG) für versicherungsbasierte Anlageprodukte (IBIPs) — ebenfalls anwendbar seit dem 2. August 2022. Damit zieht sich dieselbe Pflicht durch MiFID II und IDD parallel [3].
03Leitlinien und Praxis
Die ESMA hat ihre **Leitlinien zur Geeignetheit nach MiFID II** aktualisiert, um die Nachhaltigkeitspräferenzen einzuarbeiten (anwendbar seit dem 3. Oktober 2023); EIOPA veröffentlichte parallel Leitlinien zur Integration in die IDD-Beratung. Praktisch ist die Hürde nicht der Gesetzestext, sondern der **Beratungsprozess**: Präferenzen sauber erheben, dokumentieren und mit dem Produktangebot abgleichen — und bei jeder Änderung von SFDR, Taxonomie oder den Leitlinien nachziehen.
Quellen
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