01Artikel 8 vs. Artikel 9
Die **Offenlegungsverordnung SFDR (Verordnung (EU) 2019/2088)** verlangt von Finanzmarktteilnehmern produktbezogene Nachhaltigkeitsangaben. **Artikel 8** betrifft Produkte, die **ökologische oder soziale Merkmale bewerben** ('promotes E/S characteristics'); **Artikel 9** betrifft Produkte, die **nachhaltige Investitionen als Ziel** haben. Die Abstufung bestimmt, welche vorvertraglichen und periodischen Angaben zu machen sind [1].
Wichtig: Das sind **Offenlegungskategorien, keine staatlichen Gütesiegel**. Die im Markt üblichen Kürzel 'Artikel-8-Fonds', 'Artikel-9-Fonds', 'hellgrün' und 'dunkelgrün' stehen **nicht** im Verordnungstext — die SFDR regelt nur Transparenzpflichten, nicht eine Produktzulassung. Genau diese Verwechslung von Offenlegung und Label ist ein häufiger Compliance-Fehler.
02Die Offenlegungsmechanik (RTS 2022/1288)
Das Format ist nicht freigestellt: Die **Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 (SFDR-RTS)** enthält die verbindlichen Vorlagen für die vorvertraglichen und periodischen Offenlegungen von Artikel-8- und Artikel-9-Produkten (Anhänge). Sie verzahnt sich mit den **PAI-Angaben** (wichtigste nachteilige Auswirkungen) und mit der Taxonomie-Verordnung, wenn ein Produkt eine ökologisch nachhaltige Investitionsquote ausweist [1][2].
03Die geplante Reform (SFDR 2.0)
Am **20. November 2025** hat die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der SFDR vorgelegt (**COM(2025) 841**). Er würde die Artikel-8/9-Logik durch ein **Kategorien-/Label-System** ersetzen — drei Kategorien (**Sustainable, Transition, ESG Basics**), jeweils an einen **70-%-Portfolio-Schwellenwert** und gemeinsame Ausschlüsse geknüpft. **Stand 2. Juni 2026 ist das nur ein Vorschlag im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren — nicht verabschiedet**, mit einer Anwendung voraussichtlich nicht vor 2027/2028 [3].
Für die Praxis heißt das: **Artikel 8 und 9 bleiben bis auf Weiteres das maßgebliche Regime.** Wer seine Produktklassifizierung und Offenlegung jetzt auf die vorgeschlagenen Kategorien umstellt, wettet auf einen noch nicht beschlossenen Rechtsakt. Nicht zu verwechseln: der vorgeschlagene 70-%-Schwellenwert der SFDR-Kategorien ist eine andere Größe als der verbindliche 80-%-Schwellenwert der ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen.
Quellen
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