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GlossarNachhaltigkeit

Was ist Greenwashing und wie wird es in der EU reguliert?

Kurzantwort

Greenwashing bezeichnet irreführende Nachhaltigkeitsaussagen über ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung. Es gibt kein einzelnes Anti-Greenwashing-Gesetz; durchgesetzt wird über SFDR, MiFID II, IDD, UCITS/AIFMD und die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Die drei EU-Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA, ESMA) veröffentlichten am 4. Juni 2024 ihre Abschlussberichte; die ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen verlangen u.a. einen 80-%-Schwellenwert und gelten seit dem 21. November 2024.

Zuletzt aktualisiert:

01Was Greenwashing ist — und wo es geregelt wird

**Greenwashing** ist eine Praxis, bei der nachhaltigkeitsbezogene Aussagen das tatsächliche Nachhaltigkeitsprofil eines Unternehmens, Produkts oder einer Dienstleistung **nicht klar und fair widerspiegeln** und dadurch Anleger oder Verbraucher in die Irre führen können. Es gibt **kein einzelnes Anti-Greenwashing-Gesetz**: Die Durchsetzung erfolgt quer über das bestehende Regelwerk — **SFDR, MiFID II, IDD, UCITS/AIFMD** und die **Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)** [1].

02Die ESA-Abschlussberichte 2024

Am **4. Juni 2024** veröffentlichten **EBA, EIOPA und ESMA** ihre **Abschlussberichte zu Greenwashing** und riefen zu schärferer Aufsicht und besserer Marktpraxis auf. Die Behörden einigten sich auf ein gemeinsames Hochrisiko-Verständnis: Greenwashing liegt vor, wenn nachhaltigkeitsbezogene Aussagen das zugrunde liegende Profil nicht klar und fair abbilden — unabhängig davon, ob dies vorsätzlich geschieht [2].

03ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen — der 80-%-Test

Konkret fassbar wurde das Thema mit den **ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen mit ESG- oder Nachhaltigkeitsbezug** (Mai 2024). Verwendet ein Fonds Begriffe wie 'ESG', 'nachhaltig', 'Transition', 'sozial' oder 'Impact' im Namen, sollen **mindestens 80 %** der Investitionen den beworbenen Merkmalen bzw. nachhaltigen Anlagezielen dienen — plus begriffsspezifische Ausschlüsse. Die Leitlinien gelten seit dem **21. November 2024**; für bereits bestehende Fonds lief eine Übergangsfrist bis zum **21. Mai 2025** [3].

Die Leitlinien sind **Soft Law** (Comply-or-explain nach Art. 16 der ESMA-Verordnung), wurden aber von den nationalen Aufsehern weitgehend übernommen. Für die Praxis heißt das: Fondsname, Marketingmaterial und SFDR-Offenlegung müssen konsistent sein — und alle drei bewegen sich, weshalb laufende Beobachtung der ESA-Verlautbarungen Pflicht ist.

Quellen

Jede zitierte Aussage führt zur Primärquelle. Externe Links öffnen in einem neuen Tab.

  1. [1]SFDR — Verordnung (EU) 2019/2088 — EUR-Lex
  2. [2]ESAs — Abschlussberichte zu Greenwashing (4. Juni 2024)
  3. [3]ESMA — Leitlinien zu Fondsnamen mit ESG-/Nachhaltigkeitsbezug (ESMA34-1592494965-657)

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