01Was der Output-Floor ist
Banken dürfen ihre Eigenmittelanforderung teils mit **internen Modellen** (IRB für Kreditrisiko, interne Modelle für Marktrisiko) berechnen, die in der Regel niedrigere Risikogewichte liefern als die aufsichtlichen **Standardansätze**. Der **Output-Floor** zieht hier eine Untergrenze ein: Der gesamte risikogewichtete Forderungsbetrag (TREA) eines Instituts darf **72,5 % des Betrags, der sich vollständig nach den Standardansätzen ergäbe, nicht unterschreiten**. Rechtsgrundlage ist **Art. 92 CRR III (Verordnung (EU) 2024/1623)** [1].
Der Floor begrenzt damit nicht ein einzelnes Portfolio, sondern den **Modellvorteil auf Gesamtbankebene**. Für modellintensive Häuser — typischerweise große, IRB-zugelassene Banken — bedeutet das in der Regel höhere risikogewichtete Aktiva und damit mehr vorzuhaltendes Kapital; für Banken, die ohnehin überwiegend Standardansätze nutzen, ist die Wirkung gering.
02Der Einführungspfad (Art. 465)
Der Floor wird nicht auf einen Schlag scharf gestellt. **Art. 465 CRR III** legt einen mehrjährigen Pfad fest: **50 % (2025) → 55 % (2026) → 60 % (2027) → 65 % (2028) → 70 % (2029) → 72,5 % ab 2030**. Im Kalenderjahr 2026 liegt der Floor also bei **55 %**. Zusätzlich gilt bis Ende 2029 eine vorübergehende Obergrenze (**Cap von 125 %**) für den durch den Floor ausgelösten Anstieg der risikogewichteten Aktiva [1].
Davon zu trennen sind die **gesonderten Übergangsregelungen** für einzelne Forderungsklassen — etwa die vorübergehend günstigere Behandlung bestimmter Wohnimmobilienkredite und nicht extern gerateter Unternehmen, die bis **2032** laufen kann. Diese Erleichterungen betreffen die Risikogewichte selbst, nicht den Einführungspfad des Output-Floors; beim Zitieren sollten beide Fristen sauber auseinandergehalten werden.
03Warum er zählt
Der Output-Floor ist das politisch umkämpfteste Element der Basel-III-Finalisierung, weil er den Nutzen jahrzehntelang aufgebauter interner Modelle deckelt. CRR III gilt seit dem **1. Januar 2025**; die begleitende Richtlinie **CRD VI (Richtlinie (EU) 2024/1619)** war bis zum 10.1.2026 umzusetzen. Für die betroffenen Banken verschiebt der Floor über die nächsten Jahre messbar die Kapitalplanung — ein Grund, die EBA-Standards und die nationale Umsetzung dazu laufend zu verfolgen.
Quellen
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