01Die Übergangsbestimmung aus Art. 143 Abs. 3
Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) ist für Krypto-Dienstleister (CASPs) seit dem 30. Dezember 2024 anwendbar — die Titel zu wertreferenzierten und E-Geld-Token (ART/EMT) bereits seit dem 30. Juni 2024 (Art. 149) [1]. Für CASPs, die schon vor dem 30. Dezember 2024 unter nationalem Recht Krypto-Dienstleistungen erbracht haben, sieht Art. 143 Abs. 3 ein Übergangsregime vor: weiter unter dem alten nationalen Recht tätig, längstens bis zum 1. Juli 2026 — oder bis über den Zulassungsantrag nach Art. 63 entschieden ist, je nachdem, was zuerst eintritt [1].
Entscheidend: Der 1. Juli 2026 ist eine Obergrenze, kein einheitlicher Stichtag. Art. 143 Abs. 3 erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, das Übergangsregime nicht anzuwenden oder seine Dauer zu verkürzen, wenn ihr nationaler Rahmen vor dem 30. Dezember 2024 weniger streng war. Die Mitgliedstaaten mussten ihre Wahl der Kommission und ESMA melden; ESMA führt darüber eine öffentliche Liste [3]. Wer noch im Übergang ist, muss den für seine Jurisdiktion tatsächlich geltenden Stichtag kennen — nicht den theoretischen Maximalwert.
02Wo welche Frist gilt — nach der ESMA-Liste
Die nach Art. 143 Abs. 3 gewählten Übergangsfristen reichen von 6 bis 18 Monaten ab dem 30. Dezember 2024. Vier Gruppen — mit der wichtigen Maßgabe, dass ESMA die Liste fortschreibt und einzelne Fristen zum Veröffentlichungszeitpunkt noch nicht in nationales Recht überführt waren. Die jeweils aktuelle ESMA-Liste und die nationale Behörde sind die maßgeblichen Quellen [3].
Volle 18 Monate (bis ~1. Juli 2026): u. a. Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Portugal, Estland, Griechenland, Kroatien, Rumänien (einige mit gesonderter Antragsfrist innerhalb des Fensters).
12 Monate (bis ~30. Dezember 2025): u. a. Deutschland, Irland, Litauen, Österreich, Slowakei. Diese Fenster sind zum Stand dieser Aktualisierung bereits geschlossen — Anträge danach laufen im regulären MiCA-Regime ohne Übergangsschutz.
9 Monate (bis ~30. September 2025): Schweden. 6 Monate (bis ~30. Juni 2025): u. a. Lettland, Ungarn, Niederlande, Polen, Slowenien, Finnland — diese Übergangsfenster sind ebenfalls bereits abgelaufen.
Diese Einordnung folgt der ESMA-Liste; mehrere Einträge tragen Fußnoten zu gesonderten Antragsfristen. Verlassen Sie sich nicht auf eine Sekundärquelle: Der verbindliche Stichtag steht in nationalem Recht und in der jeweils aktuellen ESMA-Liste [3].
03Was der Lizenzantrag substantiell adressiert
Der Zulassungsantrag richtet sich nach Art. 62: Er listet die einzureichenden Unterlagen — u. a. Programm der Geschäftstätigkeit, Governance-Regelungen, internes Kontroll- und Risikomanagement, Nachweis der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sowie IKT-Systeme und Sicherungsmechanismen [1]. (Der gesonderte Pfad nach Art. 60 betrifft bereits zugelassene Finanzunternehmen, die per Notifikation bestimmte Krypto-Dienste erbringen — nicht den Standard-CASP-Antrag.) Drei Posten erzeugen in der Praxis die meisten Rückfragen.
Erstens: Reserve der Vermögenswerte bei ART-Emittenten. Emittiert der Anbieter wertreferenzierte Token, prüft der Aufseher die Reserve nach Art. 36 (Zusammensetzung, Verwahrung, Trennung vom Eigenvermögen) substantiell. Für E-Geld-Token gilt der eigene Rahmen des Titels IV — insbesondere Art. 54 zur Anlage der entgegengenommenen Gelder. Ein statisches Reserve-Dokument ohne nachvollziehbaren Bezug zur ausstehenden Token-Menge zieht eine Nachfrage nach sich.
Zweitens: Verwahrung und Verwaltung (Art. 75). Wer Krypto-Werte für Kunden verwahrt, muss Kundenbestände rechtlich und operativ vom Eigenbestand trennen, eine Verwahr-Policy führen und den Kunden regelmäßige Aufstellungen ihrer Positionen geben. Ein gehosteter Wallet-Provider als Unterverwahrer ersetzt nicht die operative Trennung in der eigenen Buchführung.
Drittens: IKT-Resilienz (Art. 68 + DORA). Die Governance-Anforderungen nach Art. 68 verlangen widerstandsfähige, sichere IKT-Systeme und Notfallpläne — ausdrücklich nach Maßgabe der DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 [4]. Aufseher prüfen, ob der MiCA-Antrag und das DORA-Drittparteienregister konsistent sind; Abweichungen zwischen beiden Dokumenten sind ein häufiger Verzögerungsgrund.
04Was nach dem Stichtag passiert
Drei Szenarien, abgegrenzt nach Vollständigkeit und Timing des Antrags.
Szenario A: Vollständiger Antrag vor dem Stichtag eingereicht. Der CASP darf bis zur Entscheidung des Aufsehers weiter im Übergangsregime operieren. Art. 63 strukturiert die Prüfung: Vollständigkeitsprüfung binnen 25 Arbeitstagen (Art. 63 Abs. 2); materielle Prüfung und begründete Entscheidung binnen 40 Arbeitstagen ab einem vollständigen Antrag (Art. 63 Abs. 9). Der Aufseher kann — spätestens am 20. Arbeitstag — weitere Informationen anfordern; die Frist ist dann ausgesetzt, höchstens um 20 Arbeitstage (Stop-the-clock, Art. 63 Abs. 11–12) [1].
Szenario B: Unvollständiger Antrag vor dem Stichtag. Ob ein unvollständiger Eingang die Frist wahrt, hängt von der nationalen Praxis ab; die Vollständigkeitsprüfung nach Art. 63 Abs. 2 führt regelmäßig zu einer Mängelliste mit Nachreichungsfrist. Bei substantiellen Lücken — etwa einer fehlenden Reserve-Policy bei einem ART-Emittenten — kann der Prozess scheitern. Maßgeblich ist die Erwartung der jeweiligen nationalen Behörde, nicht eine pauschale Annahme.
Szenario C: Verspäteter oder kein Antrag. Mit dem Stichtag entfällt die Erlaubnis, in dieser Jurisdiktion Krypto-Dienstleistungen zu erbringen. Bestandskunden sind zu informieren, Kundengelder und -werte geordnet zurückzugeben. Eine Zulassung unter dem regulären MiCA-Regime bleibt möglich; der Betrieb in der Zwischenzeit ist es nicht.
05Passporting nach der Zulassung (Art. 65)
Mit der Zulassung greift das Passporting nach Art. 65 (grenzüberschreitende Erbringung): Der Anbieter notifiziert die Heimatbehörde, die die Information binnen 10 Arbeitstagen an die Behörden der Aufnahmestaaten, ESMA und EBA weiterleitet (Art. 65 Abs. 2) [1]. Danach darf der CASP EU-weit tätig werden, ohne in jedem Staat eine neue Vollzulassung zu durchlaufen.
ESMA führt ein zentrales, öffentliches Register der zugelassenen und passportierten CASPs [2]. Die Markttransparenz ist dadurch ungewöhnlich hoch: Ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Anbieter kann nach Notifikation in den übrigen tätig werden, und der Status ist öffentlich nachvollziehbar.
Passporting ersetzt nicht die laufende Compliance. Insbesondere das DORA-Drittparteienregister muss so geführt sein, dass die zuständigen Behörden der betroffenen Staaten darauf zugreifen können; Inkonsistenzen zwischen Antrag und Register sind ein typischer grenzüberschreitender Prüfbefund.
06Was bis zum Stichtag laufend zu überwachen ist
ESMA — Q&A und technische Standards: ESMA ist die zentrale Klarstellungsschiene zu MiCA und entwickelt die delegierten Rechtsakte und technischen Standards (RTS/ITS). In der Antragsphase sind die Konsultationsentwürfe oft relevanter als die finalen Texte, weil Aufseher den absehbaren Standard bereits zugrunde legen [2]. Jede neue Klarstellung kann den Antragsstandard verschieben.
ESMA-Übergangsfristen-Liste + nationale Behörden: Die Liste nach Art. 143 Abs. 3 wird fortgeschrieben; nationale Behörden präzisieren ihre konkrete Antragserwartung oft in eigener Sprache und außerhalb zentraler Verzeichnisse [3]. Der für Sie geltende Stichtag kann sich gegenüber einer früheren Lesart ändern.
Schreiben der nationalen Aufsicht: BaFin, AMF, AFM, FSMA, MFSA, CySEC und andere veröffentlichen sektorspezifische Hinweise zu ihrer Antragspraxis. Diese sind häufig nur in der jeweiligen Landessprache verfügbar und nicht in zentralen Repositorien indexiert — genau die Art von Quelle, die in einem manuellen Prozess durchrutscht.
07Wie Horizon Scanner die Übergangsfrist begleitet
Horizon Scanner überwacht diese Quellen parallel und routet relevante Findings am Tag der Veröffentlichung an das Antragsteam. Neue ESMA-Klarstellungen und Standard-Entwürfe werden gegen den Antragsstand abgeglichen; betrifft eine Veröffentlichung einen offenen Antragsposten, fließt der Hinweis automatisch in die Update-Liste für die nächste Aufsichts-Interaktion.
Nationale Aufsichtsschreiben werden in der Originalsprache erfasst, gegen die CASP-Zulassungserwartung klassifiziert und zweisprachig im Audit-Trail abgelegt — damit kein jüngeres Schreiben in der Aufsichts-Nachfrage überrascht und der für die jeweilige Jurisdiktion geltende Stichtag belegbar dokumentiert ist.
Quellen
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