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BlogCSRD / Nachhaltigkeit

CSRD für Versicherer nach dem Omnibus: Wer berichtet wann (Stand Juni 2026)

Der Omnibus hat die CSRD zweifach geändert — und beides ist inzwischen geltendes Recht: die „Stop-the-clock”-Verschiebung (Richtlinie (EU) 2025/794) und die Verkleinerung des Anwendungsbereichs auf > 1.000 Beschäftigte (Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit 18.3.2026). Offen ist nur noch der überarbeitete ESRS-Entwurf. Was das für Versicherer als PIE konkret bedeutet.

11 Min Lesezeit

01Wo die CSRD im Juni 2026 wirklich steht

Rund um die CSRD kursieren veraltete Darstellungen, weil sich 2025/2026 viel bewegt hat. Der präzise Stand zum Juni 2026: Beide Omnibus-Änderungen sind geltendes Recht — die zeitliche Verschiebung („Stop-the-clock”, Richtlinie (EU) 2025/794, seit April 2025) und die Verkleinerung des Anwendungsbereichs (Richtlinie (EU) 2026/470, angenommen am 24. Februar 2026, in Kraft seit dem 18. März 2026). Der einzige noch offene Baustein ist der überarbeitete ESRS-Entwurf [3][4][2].

Diese Reihenfolge ist die häufigste Fehlerquelle: Wer noch von „der Omnibus-Vorschlag liegt im Trilog” spricht, ist auf dem Stand von Anfang 2025. Die Verkleinerung des Anwendungsbereichs ist kein Vorschlag mehr — sie ist beschlossen.

02Die CSRD-Grundlagen und die 12 ESRS

Die CSRD — Richtlinie (EU) 2022/2464 — ist kein eigenständiges Regime, sondern ändert v.a. die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU. Berichtet wird nach den ESRS (European Sustainability Reporting Standards) mit doppelter Wesentlichkeit (Impact- und Finanzperspektive), zunächst mit begrenzter Prüfsicherheit und digitaler Auszeichnung (Tagging) [1].

Die ESRS stehen in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 und umfassen 12 Standards: zwei übergreifende (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, ESRS 2 Allgemeine Angaben), fünf Umwelt (E1 Klimawandel, E2 Umweltverschmutzung, E3 Wasser/Meeresressourcen, E4 Biodiversität, E5 Kreislaufwirtschaft), vier Soziales (S1 eigene Belegschaft, S2 Wertschöpfungsketten-Beschäftigte, S3 betroffene Gemeinschaften, S4 Verbraucher/Endnutzer) und einen zur Governance (G1 Unternehmens­führung). ESRS 2 ist verpflichtend; die thematischen Standards greifen nach Wesentlichkeit [2].

03„Stop-the-clock”: Welle 1 bleibt, Wellen 2 und 3 rutschen

Die Richtlinie (EU) 2025/794 (angenommen 14. April 2025, Umsetzungsfrist 31. Dezember 2025) verschiebt die Berichtspflicht — aber nicht für alle. Geändert wurden nur die Buchstaben (b) und (c) der Phasenregel: Welle 1 (große PIE > 500 Beschäftigte) bleibt unverändert und berichtet für GJ 2024. Welle 2 (übrige große Unternehmen) rutscht auf GJ 2027, Welle 3 (börsennotierte KMU) auf GJ 2028 — jeweils zwei Jahre später [3].

Die Verschiebung ist also gestaffelt: Wer bereits unter der ersten Welle berichtet hat (viele große Versicherer und Banken), bleibt in der Pflicht; wer in Welle 2/3 fiel, gewinnt zwei Jahre — vorbehaltlich der zweiten, inhaltlichen Änderung.

04Die Verkleinerung des Anwendungsbereichs (Richtlinie (EU) 2026/470)

Aus dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag (COM(2025) 81) wurde die Richtlinie (EU) 2026/470 — angenommen am 24. Februar 2026, in Kraft seit dem 18. März 2026. Kernpunkt: Die CSRD-Pflicht wird auf Unternehmen angehoben, die mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz überschreiten. Damit fällt ein erheblicher Teil der ursprünglichen Wellen 2 und 3 aus der verpflichtenden Berichterstattung heraus. Die erste Anwendung des verengten Regimes betrifft Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 [4].

Wichtig: 2026/470 ist eine Richtlinie und damit noch national umzusetzen (Umsetzungsfrist 19. März 2027) — nationale Detailtermine können variieren. Einzelne Feinheiten (z.B. Wertschöpfungsketten-Begrenzungen, Sektorstandards) sollten vor einer konkreten Aussage direkt am Amtsblatt-Text gegengelesen werden [4].

05Was noch offen ist: der überarbeitete ESRS-Entwurf

Der eigentlich noch „schwebende” Teil ist nicht der Anwendungsbereich, sondern die Überarbeitung der ESRS selbst. EFRAG lieferte Ende 2025 technische Beratung; die Kommission führte bis zum 3. Juni 2026 eine Rückmeldephase zum überarbeiteten (vereinfachten) ESRS-Entwurf durch und will „so bald wie möglich” danach annehmen [2].

Daraus folgt eine wichtige Vorsicht: Bis zur Annahme des delegierten Rechtsakts bleibt die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 mit den 12 Standards rechtlich anwendbar. Wer seine Datenarchitektur schon auf einen vermuteten neuen ESRS-Satz umbaut, riskiert, an einem Entwurf zu arbeiten, der sich noch ändert.

06Für Versicherer: PIE-Status, Captives, SFDR und Solvency II

Große Versicherer sind als Public-Interest Entities (PIE) nach Art. 2 Abs. 1 der Bilanzrichtlinie unabhängig von einer Börsennotierung im Anwendungsbereich — ein großer, nicht notierter Versicherer war bei > 500 Beschäftigten und NFRD-Erfassung in Welle 1 (GJ 2024). Captive-(Rück-)Versicherer und kleine, nicht komplexe Institute liegen in Welle 3 und dürfen die Berichterstattung begrenzen; ihre Definitionen verweisen auf Solvency II (Richtlinie 2009/138/EG) [5].

Zwei Schnittstellen sind für Versicherer zentral. SFDR: Versicherer als Finanzmarktteilnehmer (etwa mit fondsgebundenen Lebensprodukten/IBIPs) haben parallel SFDR-Angaben auf Unternehmens- (inkl. PAI) und Produktebene (Art. 8/9) — die ESRS-Datenpunkte sind so angelegt, dass sie die SFDR/PAI-Berichterstattung speisen und Doppelarbeit reduzieren. Solvency II: Die Finanz­wesentlichkeit unter ESRS überlappt mit dem Risikomanagement (ORSA, Klimaszenarien); dass ESRS-Finanz­wesentlichkeit die Solvency-II-Prozesse nutzen soll, ist allerdings v.a. EIOPA-Aufsichtskommentar, nicht Gesetzeswortlaut — entsprechend zu attribuieren [5].

In der Praxis werden für Versicherer am häufigsten ESRS E1 (Klimawandel) und ESRS S1 (eigene Belegschaft) als wesentlich beurteilt, oft ergänzt um G1 — das ist jedoch eine empirische Beobachtung, keine gesetzliche Vorgabe: Wesentlichkeit ist unternehmens­spezifisch nach der doppelten Wesentlichkeits­analyse zu bestimmen.

07Was das fürs Compliance-Setup heißt

Die CSRD ist derzeit ein bewegliches Ziel: Welle 1 berichtet, Wellen 2/3 sind verschoben, die > 1.000-Schwelle hebt viele kleinere Konzern­töchter aus der Pflicht — während große Gruppen drinbleiben — und der ESRS-Satz wird gerade überarbeitet. Für Versicherungsgruppen heißt das: pro Rechtsträger prüfen, ob die neue Schwelle greift, welche Welle gilt und welche Angaben tatsächlich verpflichtend sind.

Genau diese Beweglichkeit macht Horizon Scanning wertvoll: die CSRD, die beiden Omnibus-Richtlinien, den kommenden ESRS-Rechtsakt und die EFRAG-/EIOPA-Outputs an der Quelle überwachen, Änderungen erkennen und an die verantwortlichen Teams (Nachhaltigkeit, Aktuariat, Offenlegung) routen — bevor sie zur Frist werden.

Quellen

Jede zitierte Aussage führt zur Primärquelle. Externe Links öffnen in einem neuen Tab.

Redaktionelle StandardsKorrekturen

  1. [1]CSRD — Richtlinie (EU) 2022/2464 — EUR-Lex
  2. [2]ESRS — Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (12 Standards) — EUR-Lex; ESRS-Überarbeitung — EFRAG
  3. [3]„Stop-the-clock” — Richtlinie (EU) 2025/794 — EUR-Lex
  4. [4]Omnibus I (Anwendungsbereich) — Richtlinie (EU) 2026/470 — EUR-Lex
  5. [5]Kommission — CSRD-FAQ (PIE, Captives, SFDR-Schnittstelle) — finance.ec.europa.eu

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