01Was die SCR ist — und wie sie kalibriert ist
Die **Solvenzkapitalanforderung (SCR)** ist der Betrag an anrechenbaren Eigenmitteln, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorhalten muss, um seinen Verpflichtungen über die nächsten zwölf Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit nachkommen zu können. Rechtsgrundlage ist **Art. 100 der Solvency-II-Richtlinie (2009/138/EG)**; die Kalibrierung steht in **Art. 101 Abs. 3**: Die SCR entspricht dem **Value-at-Risk der Basiseigenmittel zum Konfidenzniveau von 99,5 % über ein Jahr** — also der Fähigkeit, einen Verlust zu überstehen, wie er rechnerisch einmal in 200 Jahren auftritt [1].
Unternehmen berechnen die SCR entweder mit der **Standardformel** (Art. 103–111), die vorgegebene Risikomodule und Korrelationen kombiniert, oder mit einem **internen Modell** (Art. 112–127), das vorab von der Aufsicht genehmigt werden muss. Die SCR deckt mindestens Nichtlebens-, Lebens-, Kranken- und Marktrisiko, Gegenpartei-Ausfallrisiko und operationelles Risiko ab und berücksichtigt Risikominderung sowie Diversifikationseffekte.
02SCR, MCR und die aufsichtliche Eingriffsleiter
Unterhalb der SCR liegt die **Mindestkapitalanforderung (MCR)** (Art. 128–131) — eine harte Untergrenze. Nach **Art. 129** wird die lineare MCR auf **25 % bis 45 % der SCR** begrenzt (Korridor) und zusätzlich durch einen **absoluten Mindestbetrag** in Euro nach unten abgesichert, der je nach Geschäftsart variiert. Die MCR selbst ist auf ein niedrigeres Niveau kalibriert (Value-at-Risk von 85 % über ein Jahr) — sie ist bewusst die schärfere, einfachere Schwelle.
Die beiden Schwellen lösen unterschiedliche Eingriffe aus. Wird die **SCR** unterschritten, muss das Unternehmen der Aufsicht binnen zwei Monaten einen **Sanierungsplan** vorlegen und die Eigenmittel innerhalb von sechs Monaten wiederherstellen (Art. 138). Wird die **MCR** unterschritten, greift die schärfere Stufe: ein kurzfristiger Finanzierungsplan und, wenn er scheitert, der **Entzug der Zulassung** (Art. 139). Genau diese Leiter macht die laufende SCR-Überwachung — und den ORSA-Vorausblick — zur Kernpflicht des Risikomanagements [1].
03Was sich mit der Solvency-II-Überarbeitung ändert
Die **Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2025/2)** ist ab dem **30. Januar 2027** anzuwenden und passt mehrere SCR-relevante Stellschrauben an. Am sichtbarsten ist die **Reduktion der Risikomarge**: Der Kapitalkostensatz sinkt auf **4,75 %** und es kommt ein zeitabhängiger, abklingender Faktor hinzu — zusammen rund **−21 %** auf das Niveau der Risikomarge. Daneben werden Extrapolation der risikofreien Zinsstruktur, Spread- und Aktienrisiko (langfristige Aktien) sowie Korrelationen neu justiert [2].
Die zugehörige **delegierte Verordnung (Level 2)** wurde Ende Oktober 2025 finalisiert und gilt ebenfalls ab dem 30. Januar 2027. Für Versicherer heißt das: Die Level-2- und Level-3-Vorlauf-Veröffentlichungen erscheinen schon **vor** dem Anwendungsstichtag — der Grund, die EIOPA- und nationalen Quellen kontinuierlich mitzulesen, statt erst 2027 zu reagieren.
Quellen
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