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GlossarMärkte / MAR

Was ist die Marktmissbrauchsverordnung (MAR)?

Kurzantwort

Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) — Verordnung (EU) Nr. 596/2014, anwendbar seit dem 3. Juli 2016 — verbietet Marktmissbrauch: Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation in Bezug auf Finanzinstrumente. Für Emittenten zentral sind die Ad-hoc-Publizität (Art. 17), Insiderlisten (Art. 18) und die Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften (Art. 19). Krypto-Assets fallen nicht unter MAR, sondern unter das separate Marktmissbrauchsregime in Titel VI der MiCA.

Zuletzt aktualisiert:

01Was MAR ist

Die **Marktmissbrauchsverordnung — Verordnung (EU) Nr. 596/2014** schützt die Integrität der EU-Finanzmärkte. Sie verbietet drei Verhaltensweisen: **Insidergeschäfte**, die **unrechtmäßige Offenlegung** von Insiderinformationen und **Marktmanipulation**. Sie gilt seit dem **3. Juli 2016** und löste die alte Marktmissbrauchs­richtlinie 2003/6/EG ab — der Wechsel von der Richtlinie zur unmittelbar geltenden Verordnung harmonisierte das Regime EU-weit [1].

02Kernpflichten für Emittenten (Art. 17–19)

**Ad-hoc-Publizität (Art. 17):** Ein Emittent muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, **so bald wie möglich** veröffentlichen. Ein Aufschub ist nur zulässig, wenn alle drei Bedingungen des Art. 17 Abs. 4 erfüllt sind (berechtigtes Interesse, kein Irreführungsrisiko, gesicherte Vertraulichkeit) — und der Emittent muss den Aufschub dokumentieren [1].

**Insiderlisten (Art. 18):** Emittenten führen eine laufend aktualisierte Liste aller Personen mit Zugang zu Insiderinformationen (Identität, Grund, Zeitpunkt des Zugangs) und legen sie der Aufsicht auf Verlangen vor; Aufbewahrung mindestens **fünf Jahre**. **Eigengeschäfte von Führungskräften (Art. 19, „Directors' Dealings”):** Führungskräfte (PDMRs) und ihnen nahestehende Personen melden Eigengeschäfte. Die Melde­schwelle wurde durch den EU-Listing-Act zum **4. Dezember 2024 von 5.000 EUR auf 20.000 EUR pro Kalenderjahr angehoben** (nationale Aufseher dürfen sie zwischen 10.000 und 50.000 EUR festsetzen). Die **Closed Period** von **30 Kalendertagen** vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresfinanzberichts (Art. 19 Abs. 11) bleibt unverändert [1][2].

03Insiderinformation und die Verbote

Der zentrale Begriff steht in **Art. 7**: eine Insiderinformation ist eine präzise, nicht öffentlich bekannte Information, die — würde sie öffentlich — den Kurs des Finanzinstruments erheblich beeinflussen könnte. Die Verbote selbst stehen in Art. 8 (Insidergeschäfte), Art. 10 (unrechtmäßige Offenlegung) und Art. 12 (Marktmanipulation), zusammengeführt in den Verbotsnormen Art. 14 und 15; Art. 9 (legitime Handlungen) und Art. 11 (Marktsondierungen) enthalten Safe-Harbour-Mechanismen [1].

04Krypto: MAR gilt nicht — MiCA Titel VI gilt

Häufige Verwechslung: **MAR erfasst keine Krypto-Assets.** Sie gilt für Finanzinstrumente, die an EU-Handelsplätzen gehandelt werden. Für Krypto-Assets schuf die **MiCA (Verordnung (EU) 2023/1114) ein eigenes Marktmissbrauchsregime in Titel VI (Art. 86–92)** — mit den parallelen Verboten von Insidergeschäften, unrechtmäßiger Offenlegung und Marktmanipulation, voll anwendbar seit dem 30. Dezember 2024. Beide Regime sind getrennt zu behandeln [1][3].

05Der Listing Act 2024 — was sich geändert hat

Die **Verordnung (EU) 2024/2809 (EU-Listing-Act)** vom 23. Oktober 2024 änderte u.a. die MAR. Der Großteil der MAR-Änderungen gilt seit dem **4. Dezember 2024** — darunter die Anhebung der Art.-19-Meldeschwelle (5.000 → 20.000 EUR) und Anpassungen bei Insiderlisten und Aktienrückkäufen [2].

Aufgeschoben auf den **5. Juni 2026** war die wichtigste inhaltliche Änderung: die überarbeitete Offenlegung von Insiderinformationen bei **gestreckten Vorgängen** (Zwischenschritte müssen nicht mehr offengelegt werden, nur das finale Ereignis) und die neuen Aufschub-Bedingungen in Art. 17 Abs. 4. Diese sind nun anwendbar — die konsolidierte Fassung und etwaige ESMA-Leitlinien sind beim Umsetzen gegenzulesen [2].

Quellen

Jede zitierte Aussage führt zur Primärquelle. Externe Links öffnen in einem neuen Tab.

  1. [1]MAR — Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (konsolidiert, Stand 4.12.2024) — EUR-Lex
  2. [2]EU-Listing-Act — Verordnung (EU) 2024/2809 — Volltext auf EUR-Lex
  3. [3]MiCA — Verordnung (EU) 2023/1114, Titel VI (Marktmissbrauch) — EUR-Lex

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